go~mus und die KI-Verordnung
go~mus stellt Agenten-Schnittstellen bereit, enthält aber selbst kein KI-System. KI setzen wir ausschließlich in der Softwareentwicklung ein, ohne Verarbeitung von Kundendaten. Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung greifen für go~mus daher nicht.
Darunter steht die Begründung für diese drei Sätze, damit sie prüfbar ist und nicht geglaubt werden muss. Unsere Haltung zu KI, im Unterschied zur rechtlichen Einordnung, steht unter Unser Umgang mit KI.
Was ab dem 2. August 2026 gilt
Die Verordnung (EU) 2024/1689, die KI-Verordnung, ist seit dem 1. August 2024 in Kraft und gilt in Stufen. Ab dem 2. August 2026 greifen die Transparenzpflichten aus Artikel 50. Sie richten sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, konkret:
- KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen erkennbar machen, dass eine Maschine antwortet (Artikel 50 Absatz 1), klassischer Fall ist der Chatbot
- synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden (Artikel 50 Absatz 2)
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung erfordern eine Information der betroffenen Personen (Artikel 50 Absatz 3)
- Deepfakes und KI-erzeugte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Fragen von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, müssen offengelegt werden (Artikel 50 Absatz 4)
Ob davon etwas gilt, hängt an einer Frage: Ist überhaupt ein KI-System im Spiel. Artikel 3 Nummer 1 definiert es als maschinengestütztes System, das Ergebnisse wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen ableitet. Das Ableiten ist das Kriterium, nicht die Frage, ob Software modern ist oder ob eine Maschine mit ihr spricht.
Unsere Rollen, je System
Die Verordnung verteilt Pflichten nach Rolle und nach System. Deshalb einzeln aufgeschlüsselt:
- go~mus, das Produkt: enthält kein KI-System. Ticketing, Kontingente, Preise, Buchungen, Zutrittskontrolle und Shop laufen über Regeln, die wir schreiben und die ein Mensch nachlesen kann. Sie rechnen, sie leiten nicht ab. Wir sind hier also weder Anbieter noch Betreiber eines KI-Systems.
- Agenten-Schnittstellen: die dokumentierte REST-API, die maschinenlesbare Dokumentation, llms.txt und unser WebMCP-Versuch auf gomus.de stellen Funktionen für Agenten bereit. Keine davon ist ein KI-System: Sie leiten nichts ab und entscheiden nichts. Ein Agent ruft dieselbe Funktion auf wie ein Mensch im Browser.
- KI-Werkzeuge in unserer Entwicklung: hier setzen wir KI-Systeme tatsächlich ein und sind dafür Betreiber im Sinne der Verordnung. Sie arbeiten mit Quellcode, Dokumentation und Testdaten, nicht mit Kundendaten, und nichts davon geht ohne menschliche Prüfung in ein Release.
- Agenten der Häuser: Richtet ein Museum einen eigenen Agenten auf unsere API, ist dieser Agent das KI-System des Museums und das Museum sein Betreiber. Wir liefern die Schnittstelle und den Auftragsverarbeitungsvertrag. Wir betreiben diesen Agenten nicht und behaupten keine Kontrolle darüber.
Artikel 50: nicht anwendbar, und warum
go~mus enthält kein KI-System, ist also kein System, das sich nach Artikel 50 Absatz 1 als solches zu erkennen geben müsste. Es erzeugt keine synthetischen Inhalte nach Absatz 2. Es führt keine Emotionserkennung und keine biometrische Kategorisierung nach Absatz 3 durch. Es erzeugt keine Deepfakes und keine KI-Texte von öffentlichem Interesse nach Absatz 4. Damit entsteht für go~mus keine Pflicht aus Artikel 50.
Bewusst kein vorgeschalteter Chatbot: Die Entscheidung, die go~mus aus Artikel 50 Absatz 1 heraushält, ist eine Produktentscheidung und keine nachträgliche Auslegung.
Artikel 4: KI-Kompetenz
Der gilt für uns. Weil wir in der Entwicklung KI-Systeme betreiben, verlangt Artikel 4 von uns, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei den Menschen sicherzustellen, die mit diesen Werkzeugen arbeiten. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025. Für diesen Einsatz gelten interne Regeln und technische Schranken: keine Produktionsdaten in Entwicklungsumgebungen, und jede Änderung erreicht ein Release nur über eine menschliche Prüfung.
Wenn sich das ändert
Sollten wir eine KI-Komponente in go~mus einbauen, ändern sich die Pflichten und mit ihnen diese Seite, bevor die Funktion ausgeliefert wird und nicht danach. Genau dafür sind Datum und Version da.
Reichweite dieser Aussage
Das ist unsere eigene Einschätzung, keine externe Zertifizierung und keine Rechtsberatung. Sie deckt go~mus und die Schnittstellen ab, die wir liefern. Sie sagt nichts darüber aus, was Kunden mit eigenen Werkzeugen darauf aufbauen.
Kontakt
Für Vergaben, Fragebögen und Konformitätsfragen: sales@giantmonkey.de. Allgemeine Anfragen: kontakt@giantmonkey.de. Datenschutz und unser Datenschutzbeauftragter: datenschutz@giantmonkey.de.
Version 1.0, Stand 30. Juli 2026
Versionen
- 1.0, 30. Juli 2026: Erstveröffentlichung, vor Anwendbarkeit von Artikel 50 am 2. August 2026.